Aufgaben des Kreismedienzentrums (§ 11 Medienzentrengesetz)

Die Aufgaben der Landes-, Stadt- und Kreismedienzentren ist im Medienzentrengesetz festgeschrieben, das am 01.10.2001 in Kraft getreten ist.
Folgende Auszüge aus dem Medienzentrengesetz betreffen das Kreismedienzentrum:
(1) Die Landkreise und die Stadtkreise unterhalten Kreis- und Stadtmedienzentren. Diese beschaffen für die Schulen erforderliche audiovisuelle und digitale Medien, stellen diese bereit und erfüllen mit diesen Medien verbundene pädagogische und organisatorische Aufgaben. Sie können bei der Unterstützung und Beratung im Bereich Multimediatechnik an Schulen einschließlich pädagogischer Netzwerke mitwirken (Support).
(2) Das Landesmedienzentrum berät die Stadt- und Landkreise als Träger der Stadt- und Kreismedienzentren bei der Einrichtung der Medienzentren und der Wahrnehmung der damit verbundenen Aufgaben, es koordiniert und unterstützt die Arbeit der Stadt- und Kreismedienzentren einschließlich der erforderlichen Fachfortbildungen des pädagogischen Personals der Medienzentren und führt in Zusammenarbeit mit ihnen Fortbildungsveranstaltungen durch.
Medienzentrengesetz vom 01.10.2001 (16,9 KiB)